Öffentl. Brauchtumsfeuer und Maibaumaufstellen untersagt

Öffentliche Brauchtumsfeuer/Maifeuer/Hexenfeuer sowie öffentliches Rankewinden und Maibaumstellen sind untersagt

Verbot des Verbrennens pflanzlicher Abfälle

 

Brauchtumsfeuer

Gegenüber diesem abfallrechtlich begründeten Verbrennungsverbot wird bei Feuern, die im Zusammenhang mit der Pflege von Brauchtum oder Traditionen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum konkreten Ereignistag (z. B. Hexenfeuer) abgebrannt werden, grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie nicht zum Zweck der Verbrennung von Abfällen erfolgen. Die Durchführung von derartigen Feuern unterliegt den Regelungen der Polizeiverordnung der Stadt Kamenz und sind hier entsprechend zu beantragen. Aktuell sind hier allerdings auch die jeweils gültigen Corona-Schutz-Verordnungen von Bund, Freistaat Sachsen und des Landkreises Bautzen zu beachten.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Regelungen ist das Durchführen öffentlicher Brauchtumsfeuer in der Stadt Kamenz untersagt. Brauchtumsfeuer in privatem Rahmen und auf privaten Grundstücken sind unter Einhaltung der gültigen Gesetzlichkeiten möglich. Die Beantragung erfolgt im Sachgebiet Ordnung und Sicherheit mittels Formulars, welches sich auf der Homepage der Stadt Kamenz im Bereich Formulare findet. Die Anträge sind bis spätestens zum 27.04.2021 zu stellen.

Zu beachten ist, dass die Haufen als reine „Holzfeuer“ frühestens am 29.04.2021 aufgeschichtet werden dürfen. Sollte hier bereits Aufschichtungen erfolgt sein, sind diese vor Anzünden nochmal umgeschichtet werden. Dies dient dem Naturschutz um kleine Vögel oder Igel, welche hier schnell in solchen Haufen ihre Nester für den Nachwuchs bauen, geschützt werden.

Öffentliches Rankewinden und Maibaumstellen

Die Stadtverwaltung möchte ebenfalls darüber informieren, dass das öffentliche Rankewinden und Maibaumstellen zum gegenwärtigen Zeitpunkt untersagt ist. Das Verbot erstreckt sich auch auf das traditionelle Rankewinden und Maibaumstellen im öffentlichen Raum. Für die Durchführung auf privaten Grundstücken, mit nicht öffentlichem Charakter und unter Einhaltung der aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen und Allgemeinverfügungen des Freistaates Sachsen und des Landkreises Bautzen, gilt die Untersagung nicht.

Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Die Stadtverwaltung möchte darüber informieren, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten ist.

Die Sächsische Pflanzenabfallverordnung, die in der Vergangenheit unter bestimmten Voraussetzungen die Verbrennung pflanzlicher Abfälle in den Monaten April und Oktober ermöglichte, ist bereits am 22. März 2019 außer Kraft getreten (Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Abfall-Bodenschutzrechtes). Für pflanzliche Abfälle und andere Bioabfälle gelten damit ohne Einschränkungen die Regelungen des europäischen und des deutschen Abfallrechtes, einschließlich der Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Zulässige Entsorgungswege für pflanzliche Abfälle und Bioabfälle
 
Die offene Verbrennung von Bioabfällen zum Zwecke der Beseitigung ist ausgeschlossen bzw. sie bedarf einer Zulassung der zuständigen Abfallbehörde (§ 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Grundsätzlich sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Unberührt bleibt aber die Möglichkeit der Besitzer von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen, diese auf den im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zu verwerten (Kompost).
 

Auszug aus der Polizeiverordnung der Stadt Kamenz

§ 15

Abbrennen offener Feuer und Grillen

(1)       Für das Abbrennen offener Feuer (Lager- und Traditionsfeuer) ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Lagerfeuer dürfen einen Durchmesser von 1,50 m und eine Höhe von 1m nicht überschreiten. Nur anzeigepflichtig sind die jährlich am 30.04. stattfindenden traditionellen Hexenfeuer.

(2)       Keiner Erlaubnis bedürfen Feuerschalen oder ähnliches mit einem Durchmesser bis 1 m, Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten        oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten auf Flächen die nicht zum öffentlichen Bereich im Sinne des § 2 dieser Verordnung gehören. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine erhebliche Belästigung Dritter durch Rauch und Gerüche entsteht und Funkenflug ausgeschlossen wird.

(3)       Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.

(4)       Die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) und des Gesetzes über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (SächsKrWBodSchG) des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), des Bundesimmissionsschutz-gesetzes (BImSchG),  des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (SächsNatSchG) und der dazu erlassenen Verordnungen, in den jeweils gültigen Fassungen, bleiben unberührt.

SG Ordnung und Sicherheit

17.04.2021; aktualisiert 23.04.2021

Zurück