Falscher Alarm für Gaststätten in Sachsen
Gemäß § 8 des Gaststättengesetzes (Bundesrecht) erlischt die Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. diese Meldung ging durch die Medien und verunsicherte auch Inhaber von Gaststätten in Sachsen.
Hier ist es aber so: Mit Inkrafttreten des Sächsischen Gaststättengesetzes am 15.07.2011 wurde das Recht des Gaststättengewerbes im Freistaat Sachsen auf Landesebene für den Freistaat Sachsen geregelt. Das Bundesgesetz wurde durch dieses neue Gesetz voll umfänglich ersetzt und ist für den Freistaat Sachsen nicht mehr anzuwenden. Gaststättenbetreiber im Freistaat Sachsen droht somit kein Lizenzentzug. Dieser Paragraf ist gegenstandlos geworden, da im Sächsischen Gaststättengesetz die Gaststättenerlaubnis als solche weggefallen und zu einem überwachungspflichtigen Anzeigeverfahren geändert worden ist.
18.03.2021