Bekanntmachung: Plan- feststellung für ein Vorhaben

Bekanntmachung

Planfeststellung für das Vorhaben

„Ausbau der K 9204 von Fischbach nach Seeligstadt“

- Auslegung der Planunterlagen -

Das Landratsamt Bautzen hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) beantragt.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemeinde Arnsdorf (Gemarkung Fischbach), in der Gemeinde Großharthau (Gemarkung Seeligstadt) und in der Stadt Kamenz (Gemarkung Biehla) beansprucht.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2, Anlage 1 Nummer 2c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).

Der Vorhabenträger hat die entscheidungsrelevanten Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind:

Unterlage 1

Erläuterungsbericht

Unterlage 2

Übersichtskarte

Unterlage 3

Übersichtslageplan

Unterlage 4

Übersichtshöhenplan

Unterlage 5

Lagepläne

Unterlage 6

Höhenpläne

Unterlage 7

Immissionsschutzmaßnahmen - entfällt -

Unterlage 8

Entwässerung

Unterlage 9

Landschaftspflegerische Maßnahmen

Unterlage 10

Grunderwerb

Unterlage 11

Regelungsverzeichnis

Unterlage 12

Widmung, Umstufung, Einziehung - entfällt -

Unterlage 13

Kosten - entfällt -

Unterlage 14

Regelschnitte

Unterlage 15

Ingenieurbauwerke

Unterlage 16

Sonstige Unterlagen

Unterlage 17

Immissionstechnische Untersuchungen - entfällt -

Unterlage 18

Wassertechnische Untersuchungen

Unterlage 19

Umweltfachliche Untersuchungen

Unterlage 20

Bodenuntersuchungen

Unterlage 21

Sonstige Gutachten (Verkehrsuntersuchung)

 

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom

  1. Mai 2022 bis einschließlich 15. Juni 2022

in der Stadtverwaltung Kamenz, Rathaus, 2. OG, Markt 1, 01917 Kamenz, während der Dienststunden:

Montag und Donnerstag        9.00 Uhr – 16.00 Uhr

Dienstag                                 9.00 Uhr – 18.00 Uhr

Mittwoch und Freitag              9.00 Uhr – 12.00 Uhr

 

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Diese Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur – Kreisstraßen, einsehbar. Diese Bekanntmachung wird einschließlich der auszulegenden Planunterlagen außerdem im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de zugänglich gemacht. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UVPG, § 27a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG).

Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat DD32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, auf Antrag zugänglich.

  1. Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum Juli 2022 bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz, schriftlich, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei den oben genannten Stadt-/Gemeindeverwaltungen schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben bzw. sich äußern. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unter der E-Mail-Adresse post@lds.sachsen.de erhoben werden; Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind grundsätzlich unwirksam.

Nach Ablauf dieser Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG). Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).

Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen bzw. Äußerungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).

       Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

  1. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.
  2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 39 Abs. 4 SächsStrG).

       Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.

Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG).

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

       Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  2. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  3. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben oder sich geäußert haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  4. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG).
  5. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
  6. dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,
  7. dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  8. dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt wurde,
  9. dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist,

 

Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar.

 

Kamenz, den 07.05.2022

Name (Amtsbezeichnung): Roland Dantz, Oberbürgermeister

im Auftrag der Landesdirektion Sachsen

Zurück